


Mit dem Gesetz zur nachhaltigen und sozialausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FinG) hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Wechselmöglichkeiten von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die Private Krankenversicherung (PKV) erleichtert, indem die so genannte Dreijahresfrist wieder wegfiel.
Seitdem wurde Wechselwilligen, die einen Wahltarif in ihrer GKV abgeschlossen hatten, immer häufiger der Übertritt in die Private Krankenversicherung verweigert, obwohl die Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 1. Januar 2011 überschritten wurde. Als Begründung nannten die Krankenkassen eine 3-jährige Bindungsfrist, die grundsätzlich immer dann gelten sollte, wenn sich ein Kunde in der Vergangenheit für Wahltarife entschieden hatte.
Dieser Praxis der Krankenkassen - insbesondere Ersatzkassen - hat das Bundesversicherungsamt (BVA) inzwischen Einhalt geboten.
Das Bundesversicherungsamt hält jetzt aus aktuellem Anlass in einem Rundschreiben fest, dass bei einem Statuswechsel wegen Versicherungsfreiheit diese Mindestbindungsfrist wegfällt. Bei Überschreiten der Einkommensgrenze tritt Versicherungsfreiheit ein, ohne dass es einer Kündigung bedarf, da es sich nicht um eine reguläre Kündigung, sondern um einen Statuswechsel des Versicherten wegen Versicherungsfreiheit handelt.
Bitte beachten Sie, dass man in diesem Fall als GKV-Mitglied eine Austrittserklärung abgeben muss. Wenn die Krankenkasse die Pflichtmitgliedschaft automatisch in eine Freiwillige Mitgliedschaft umwandelt, sollte man als GKV-Mitglied innerhalb von 14 Tagen seinen Austritt schriftlich erklären. Ansonsten setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort und eine Kündigung ist erst wieder zum Ablauf des übernächsten Monats möglich.