dekra.png
Home
Geldschein
Pressemitteilung

Bürgerentlastungsgesetz

Osnabrück, 09. November 2009


Der Hintergrund des neuen Bürgerentlastungsgesetzes geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurück. Dieses verfügte, dass existenzsichernde Vorsorgeaufwendungen, die erforderlich sind, um eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversicherung zu gewährleisten, als Sonderausgaben steuerlich voll abziehbar sein müssen. Die FVB informiert über die finanziellen Vorteile, die das Bürgerentlastungsgesetz den Privathaushalten verschafft. Denn nicht nur Beiträge zu gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen sind ab sofort in größerem Umfang steuerlich absetzbar.

Das Plus auf dem Konto sehen alle - Arbeitnehmer, Beamte und Selbstständige. Umso wichtiger ist es, sich rechtzeitig zu überlegen, wie sich der „Geldsegen“ am gewinnbringendsten einsetzen lässt. Möglichkeiten für eine sinnvolle Verwendung gibt es viele. Während bei dem einen die Absicherung der Arbeitskraft oder der Gesundheit im Vordergrund stehen sollte, kann es bei dem anderen richtig sein, die Altersvorsorge aufzustocken. Die FVB-Experten nennen hier die wichtigsten Änderungen zum 01.01.2010 im Überblick:

  • Alle Beiträge des Steuerpflichtigen für sich oder eine ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Person (z.B. für Ehegatten und Kinder) zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung können in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden, wobei es keinen Höchstbetrag mehr gibt.
  • Gesetzlich und privat Versicherte werden gleich behandelt, d.h. auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden steuerlich berücksichtigt.
  • Eltern, deren Kinder privat mitversichert sind, können erstmals die Beiträge für Kinder vollständig absetzen.
  • Beiträge bzw. Beitragsanteile, die für Sonderleistungen wie Krankengeld, Chefarztbehandlung, Einbettzimmer etc. fällig werden, können nicht steuerlich abgesetzt werden.
    Gemäß § 10 Abs.1 Nr.3a Einkommensteuergesetz (EStG) sind Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Risikoversicherung, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsieht und Lebensversicherung (unter gewissen Voraussetzungen) bis zu 1.500 Euro steuerlich abzugsfähig. Sie sind bis 2.400 Euro abzugsfähig, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung im ganzen Kalenderjahr vom Steuerpflichtigen vollständig selbst gezahlt werden, also der Arbeitgeber keinen Zuschuss zur Krankenversicherung leistet.
  • Vorteil für den Bürger: Automatische Günstigerprüfung + Ab 2010 werden Beiträge zur Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung), die der Versicherungsnehmer für sich und seine unterhaltsberechtigten Personen selbst leistet, in voller Höhe zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Alle anderen Vorsorgeaufwendung (z.B. Arbeitslosen- und Unfallversicherung) können dann jedoch nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Alternativ bietet das Finanzamt eine andere Möglichkeit zum Steuerabzug an, die an das bisherige Recht angelehnt ist: Neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung können auch weiterhin die Beiträge zur Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeit-, Unfallversicherung usw. steuerlich abgesetzt werden. Jedoch besteht in diesem Fall ein Höchstbetrag von 1.900 Euro, bzw. 2.800 Euro (falls der Arbeitgeber keinen Zuschuss zur Krankenversicherung leistet). Der Vorteil ist, dass das Finanzamt automatisch prüft, welche Berechnungsmethode für den Steuerpflichtigen günstiger ist (sog. Günstigerprüfung) und diese anwendet. Der Steuerpflichtige sollte jedoch laut FVB-Experten darauf achten, sämtliche vom ihm geleistete sonstigen Vorsorgeaufwendungen lückenlos anzugeben, um eine maximale steuerliche Entlastung zu erzielen.