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Mehr Rente, weniger Nettoaufwand

Ihr Arbeitgeber Leifeld bietet Ihnen die Möglichkeit, über die betriebliche Altersvorsorge (bAV) zusätzlich fürs Alter vorzusorgen.
Konkret heißt das: Sie können im Rahmen der Entgeltumwandlung einen Teil Ihres Bruttogehalts für Ihre persönliche Altersversorgung einsetzen. Der Vorteil dabei ist, dass diese Vorsorgeform staatlich gefördert wird und zusätzlich durch Ihren Arbeitgeber unterstützt wird. So lässt sich mit überschaubarem Aufwand sinnvoll vorsorgen.

Ihr exklusiver Ansprechpartner

Mein Name ist Henrik Schröder. Ich bin seit vielen Jahren als Versicherungsmakler tätig und begleite Menschen bei Fragen rund um Vorsorge und Absicherung.
Als exklusiver Ansprechpartner für die betriebliche Altersvorsorge Ihres Arbeitgebers stehe ich Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema baV zur Seite.

Für den ersten Überblick haben wir diese Landingpage sowie ergänzende Informationsunterlagen für Sie zusammengestellt. Hier finden Sie die wichtigsten Grundlagen, häufige Fragen und eine verständliche Einordnung der Möglichkeiten.

Wenn danach noch Fragen offen sind, klären wir diese gern in einem persönlichen Gespräch. Dabei schauen wir gemeinsam, ob und wie eine betriebliche Altersvorsorge zu Ihrer persönlichen Situation passt – ganz ohne Verpflichtung.

Wie funktioniert die betriebliche Altersversorgung?

Welche staatliche Förderung es dafür gibt und wie sich der Arbeitgeber in die Betriebsrente einbringt, erklärt dieses Video in 2 Minuten.

Ihre Vorteile im Überblick -

Hier finden Sie im Detail Erklärungen zu den einzelnen Themen

Arbeitgeberzuschuss

Ihr Arbeitgeber unterstützt Sie beim Aufbau Ihrer Altersversorgung mit einem Zuschuss auf Ihren Entgeltumwandlungsbeitrag.

Staatliche Förderung nutzen 

Ihr Entgeltumwandlungsbeitrag fließt brutto zu 100 Prozent in Ihre Altersversorgung. Ihr persönlicher Nettoaufwand wird jedoch durch die Steuer- und Sozialabgabenersparnis reduziert.

Sonderkonditionen  Sie erhalten über Ihren Arbeitgeber Sonderkonditionen und dadurch hlhere Versorgungsleistungen.
Einbringung der vermögenswirksamen Leistungen  Sie können ggs. Ihren arbeitsvertraglichen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen in die Entgeltumwandlung einbringen und erhöhen dadurch Ihre Versorgungsleistungen 
Variable Auszahlung zum Rentenbeginn  Zum Rentenbeginn wählen Sie zwischen einer lebenslangen, monatlichen Renten- oder einer einmaligen Kapitalauszahlung. Eine Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent und Verrentung des Restguthabens ist ebenfalls möglich.
Flexible Inanspruchnahme

Sie können Ihre Versorgungsleistungen zwischen dem 62. und 72. Lebensjahr abrufen. Vorraussetzung dafür ist, dass Sie die  Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.

Sichere Versorgungsleistungen 

Ihre Versorgungsleistungen sind bei Insolvenz Ihres Arbeitgebers und bei Bezug von Bürgergeld geschützt. Bei Bezug der Grundsicherung im Rentenalter gilt ein Freibetrag.

Hinterbliebenenabsicherung Im Todesfall vor Rentenbeginn erhalten Ihre Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenleistung in Höhe des Policenwerts. Im Todesfall nach Rentenbeginn wird die Rente für die Restdauer der Rentengarantiezeit an Ihre Hinterbliebenen ausgezahlt.
Flexibilität bei Arbeitgeberwechsel Bei einem Arbeitgeberwechsel können Sie Ihren Vertrag im besten Fall bei Ihrem neuen Arbeitgeber fortführen. Alternativ ist in der Regel auch eine Kapitalübertragung in eine Versorgung Ihres neuen Arbeitgebers möglich. 

 

❓1. Wie funktioniert die Entgeltumwandlung?

Sie wandeln einen Teil Ihres Gehalts in Ihre betriebliche Altersvorsorge um. Der Beitrag wird aus Ihrem Bruttoeinkommen eingebracht. Dadurch sparen Sie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Zusätzlich erhalten Sie einen Zuschuss von Ihrem Arbeitgeber.

❓2. Lohnt sich die bAV auch in Zeiten niedriger Zinsen?

Die Beiträge für eine Betriebsrente sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie werden langfristig angelegt. In der bAV spart man nicht alleine, sondern als Teil eines großen Kollektivs. Dadurch kann das Versorgungswerk günstige Konditionen und niedrige Kosten bieten. So sind auch in Zeiten niedriger Zinsen angemessene Erträge möglich. Fazit: bAV lohnt sich, gerade jetzt!

❓3. In welchem alter sollte man mit einer Entgeltumwandlung beginnen?

Wer frühzeitig über den Arbeitgeber für das Alter vorsorgt, verschafft sich einen spürbaren Vorteil. Der entscheidende Faktor ist der Zinseszinseffekt: Auch kleinere monatliche Beiträge können über die Jahre zu einer beachtlichen Altersvorsorge oder späteren Zusatzrente anwachsen. Je früher man beginnt, desto stärker wirkt dieser Effekt. Hinzu kommt, dass die Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge direkt aus dem Bruttogehalt gezahlt werden.

❓4. Lohnt sich Entgeltumwandlung noch, wenn der Renteneintritt nicht mehr weit ist?

Auch bei einem späteren Einstieg lohnt sich die Entgeltumwandlung in vielen Fällen weiterhin. Denn Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge werden aus dem Bruttogehalt gezahlt, was den tatsächlichen Sparaufwand reduziert. Zwar werden die Leistungen im Ruhestand – soweit die Beiträge zuvor steuerfrei waren – zusammen mit den übrigen Einkünften als Einkommen versteuert (nachgelagerte Besteuerung). Da die steuerliche Belastung im Alter jedoch in der Regel niedriger ausfällt, bleibt der Vorteil häufig bestehen. Die Stiftung Warentest empfiehlt die Entgeltumwandlung im „Finanztest Spezial – Altersvorsorge“ ausdrücklich auch für Arbeitnehmer:innen ab 55 Jahren.

❓5. Wie sieht die staatliche Förderung der Entgeltumwandlung aus?

Direktversicherung: Bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung / West können sozialversicherungsbeitragsfrei umgewandelt werden. Bis zu acht Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze sind steuerfrei. Unterstützungskasse: Bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung / West können sozialversicherungsbeitragsfrei umgewandelt werden. Steuerfreie Einzahlungen sind in nahezu unbegrenzter Höhe möglich.

❓6. Hat die Entgeltumwandlung auch Nachteile?

Die Entgeltumwandlung vermindert Ihr Bruttoeinkommen. Also zahöen Sie in der Regel geringere Beiträge in die gesetzliche Renten- Kranken- und Arbeitsloseneversicherung ein. Dies hat geringe Leistungsminderungen bei der gesetzlichen Rente, beim Arbeitslosengeld und beim Krankengeld zur Folge. Beispiel: Wenn Sie monatlich 100 Euro Ihres Entgelts umwandeln, sparen Sie rund 20 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen. Ihre monatliche Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fällt je Beitragsjahr etwa einen Eurp geringer aus. Wenn Sie also 25 Jahre lang monatlich 100 Euro Ihres Entgelts umwandeln, verringert sich Ihre gesetzliche Altersrente um circa 25 Euro pro Monat. Da aber gleichzeitig Ihre Entgeltumwandlung in eine attraktiv verzinste betriebliche Versorgung investiert wird, erhalten Sie im Ruhestand in der Regel trotzdem eine deutlich höhere Monatsrente als ohne betriebliche Altersversorgung.

❓7. Können Sie Ihre Entgeltumwandlung an Ihre Lebensumstände anpassen?

Sie haben die Mögkichkeit, den Umwandlungsbetrag der Höhe nach anzupassen oder mit der Entgeltumwandlung auszusetzen - die versicherten Leistungen erhöhen oder verringern sich dementsprechend. Inwieweit und für welchen Zeitraum Sie sich bei der Entgeltumwandlung festlegen müssen, richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Rahemenbedingungen. Beispiel: Während einer Elternzeit oder auch nach dem Ende der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall können Sie die Beiträge aus privaten Mitteln, d.h. aus dem Nettoeinkommen, weiterzahlen oder auch die Zahlung vorübergehend aussetzen - mit entsprechenden Auswirkungen auf die Leistungen. Wenn ein bestimmter Zeitraum der Unterbrechung nicht überschritten wird (das richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag), können Sie den Vertrag zu denselben Konditionen wiederaufleben lassen.

❓8. Was passiert, wenn Sie den Arbeitgeber wechseln oder aus dem Unternehmen ausscheiden?

Direktversicherung: Wenn man aus dem Unternehmen ausscheidet, bleibt die Versorgung bei einer Entgeltumwandlung in der bis zum Dienstaustritt finanzierten Höhe erhalten („unverfallbare Anwartschaft“). Dies ist gesetzlich geregelt. Die finanzierte Versorgung kann nach dem Dienstaustritt gemäß den im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbarten Rahmenbedingungen privat weitergeführt werden. Wenn man in ein anderes Unternehmen eintritt, kann, entsprechend der gesetzlich vorgesehenen Regelung, der vorhandene Vertragswert beim neuen Arbeitgeber auf eine neue Versorgung angerechnet werden. Der vorhandene Vertragswert wird dann ohne Abzüge kostenfrei vom Versicherer des früheren Arbeitgebers auf den Versicherer des neuen Arbeitgebers übertragen. Wenn der neue Arbeitgeber damit einverstanden ist, kann auch unmittelbar der bestehende Vertrag weitergeführt werden.Bitte beachten Sie hierbei die gesetzlichen Fristen bei der Vertragsübernahme bzw. Kapitalübertragung (12 bzw. 15 Monate nach Austritt bei dem alten Arbeitgeber). Alternativ kann man den Vertrag auch privat (beitragsfrei oder -pflichtig) weiterführen.

❓9. Was passiert, wenn Ihr Arbeitgeber insolvent wird?

Die Leistungen aus der bAV sind auch für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers gesichert.

❓10. Müssen Sie bis zum vertraglich vereinbarten Endalter einzahlen oder können Sie die Leistung auch früher in Anspruch nehmen?

Üblicherweise sind die Leistungen auf die Vollendung des 67. Lebensjahres kalkuliert. Bei vorgezogenem Ruhestand bzw. vorgezogener Altersrente können Sie die Leistungen i. d. R. ab Vollendung des 62. Lebensjahres (Verträge ab 2012) abrufen, sofern Sie die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Bei einem vorgezogenen Abruf verringern sich die Leistungen. Umgekehrt könenn Sie höhere Leistungen erhalten, wenn Sie über das Alter 67 hinaus arbeiten und sparen.

❓11. Lebenslange monatliche Rente oder eine einmalige Kapitalzahlung wählen?

Mit der bAV spart man für eine lebenslange zusätzliche Altersrente. Das ist auch sinnvoll, weil diese dauerhaft einen höheren Lebensstandard im Alter ermöglicht. Alternativ kann man das vorhandene Kapital in einem Betrag abrufen, oder man lässt sich (in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) bis zu 30 Prozent des Kapitals auszahlen und erhält den Rest als lebenslange monatliche Rente. Dabei sollten die Rahmenbedingungen beachtet werden, die für die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gelten, um die passende Entscheidung zu treffen. Tipp: Am besten holt man sich Rat bei einem Steuerberater, der die persönliche Einkommenssituation genau kennt. Die Frist zur Ausübung des Wahlrechts richtet sich nach dem Versicherungsvertrag.

❓12. Wer erhält die Leistungen aus dem Vorsorgevertrag im Todesfall?

Sofern im Todesfall Leistungen fällig werden, sind die folgenden Personen in der angegebenen Reihenfolge widerruflich bezugsberechtigt: der überlebende Ehegatte, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war, bzw. der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die Kinder der versicherten Person im Sinne des § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG, der überlebende Lebensgefährte, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes in einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft gelebt hat, sofern dieser Lebensgefährte vor Eintritt des Versicherungsfalls schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber und dem Versorgungsträger benannt wurde (Name, Anschrift und Geburtsdatum). Eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft liegt vor, wenn ein gemeinsamer Wohnsitz und eine gemeinsame Haushaltsführung bestehen. Sind keine Hinterbliebenen im Sinne der vorstehenden Regelung vorhanden, wird die fällige Leistung auf ein Sterbegeld in Höhe der üblichen Beerdigungskosten begrenzt. Der Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten wird gemäß § 150 Abs. 4 VVG von der Aufsichtsbehörde festgelegt und gilt für sämtliche Versorgungen in den Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung. Weitere Einzelheiten zur Hinterbliebenenversorgung sind in der jeweiligen Versicherungs- bzw. Versorgungszusage geregelt. Änderungen des Bezugsrechts, insbesondere im Hinblick auf Lebensgefährten, sind dem Arbeitgeber und dem Versorgungsträger unverzüglich mitzuteilen.

❓13. Welche Sozialabgeben fallen bei der Auszahlung der Rentenleistung an?

Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen in der Auszahlungsphase grundsätzlich der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR). Die Beiträge werden von der jeweiligen Krankenkasse festgesetzt; eine Beteiligung des früheren Arbeitgebers erfolgt nicht mehr. In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt für pflichtversicherte Rentner:innen ein monatlicher Freibetrag. Dieser beträgt 197,75 €* (Stand 2026). Nur der darüber hinausgehende Teil der Betriebsrente ist beitragspflichtig. Die Beitragsbemessungsgrenze wird berücksichtigt. In der gesetzlichen Pflegeversicherung gibt es keinen Freibetrag. Die Pflegeversicherungsbeiträge sind grundsätzlich auf den gesamten Betrag der Betriebsrente zu zahlen. Bei einer einmaligen Kapitalzahlung gilt 1/120 der Kapitalleistung über einen Zeitraum von maximal 120 Monaten als beitragspflichtige monatliche Einnahme. Der Freibetrag in der Krankenversicherung wird dabei monatlich angewendet. Daraus ergibt sich über 120 Monate ein maximaler Freibetrag von 23.730,00 €* in der gesetzlichen Krankenversicherung (Stand 2026).

❓14. Welche Steuern sind bei der Rentenauszahlung zu entrichten?

Die Renten- oder Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind im Rentenalter voll steuerpflichtig. Die Individuellen steuerlichen Merkmale werden berücksichtigt. Versteuert wird, was nach Abzug der Sozialabgaben verbleibt.

❓15. Was passiert, wenn Sie Grundsicherung im Alter beziehen?

Die Entgeltumwandlung lohnt sich auch dann. Renten aus der betrieblichen Altersversorgung werden zwar bei der Grundsicherung im Alter als Einkommen auf den Gesamtbedarf angerechnet, doch es gibt einen Freibetrag für Einkommen aus zusätzlicher Altersversorgung (dazu zählt auch die Betriebsrente aus Entgeltumwandlung. Grundfreibetrag: Eine Rente von 100 Euro netto im Monat ist immer von der Anrechnung ausgenommen, d.h. die 100 Euro netto bleiben erhalten. Weiterer Freibetrag: Von weiteren Renteneinkünften, die über diese 100 Euro hinaus ausgehen, werden 30 Prozent ebenfalls nicht angerechnet (maximal weitere 181,50* Euro) Insgesamt ist der Freibetrag auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, also auf 281,50 Euro* netto gedeckelt. )

❓16. Hat die Entgeltumwandlung Auswirkungen auf den Grundrentenanspruch?

Eine Entgeltumwandlung kann Auswirkungen auf den Grundrentenanspruch haben. Der Anspruch auf den Zuschlag zur Grundrente setzt nebe den erforderlichen Versicherungszeiten von 33 bis 35 Jahren voraus, dass sich das im Durchschnitt verdiente Entgelt in einem Korridor von mindestens 30 Prozent und maximal 80 Prozent des Durchschnittsentgelts aller Versicherten bewegt. Die Grenzen liegen aktuell bei rund 1.299 Euro* und 3.463 Euro* (Stand 2026). Eine Entgeltumwandlung kann zum Verlust des Anspruchs auf Grundrentenzuschlag führen, wenn die Untergrenze unterschritten wird. Ebenfalls kann eine Unterschreitung der Obergrenze durch die Entgeltumwandlung zu einem Anspruch auf Grundrente führen. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Rentenberatungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.

❓17. Ist eine Abfindung der Zusage bzw. eine vorzeitige Verfügung möglich?

Eine Abfindung der Zusage ist grundsätzlich nicht vorgesehen; es gelten die §§ 2 und 3 BetrAVG. Grundsätzlich ist die Zustimmung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer zwingend erforderlich.